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Satzung des Kulturvereins Olympiadorf e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Kulturverein Olympiadorf“ und hat seinen Sitz in München. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung und bürgernahe Vermittlung von Kunst und Kultur, wobei Ausgangspunkt jeder Aktivität die Bedürfnisse der Bürger im Stadtteil sind, deren aktive Mitarbeit bei der Programmgestaltung angestrebt wird.

Der Verein verfolgt mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitgliederversammlung am 15. März 2010 beschloss zu § 2, Absatz 2 einstimmig folgenden Zusatz: „Bei besonderem Arbeits- oder Zeitaufwand kann der Vorstand jedoch eine angemessene Tätigkeitsvergütung beschließen.“

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

a) Aufführen von Theater und Kino

b) Musikalische Veranstaltungen und Dichterlesungen

c) Kunstausstellungen

d) Sonstigen Kulturelle Veranstaltungen, die geeignet sind, Bedürfnisse der

e) Einwohner zu befriedigen, Stadtteilbewusstsein zu bilden und eigene Kreativität zu entwickeln.

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, wer einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt und dem Vorstand gleichzeitig eine Abbuchungsermächtigung für die Zahlung seines Mitgliedbeitrages aushändigt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller verlangen, dass die nächste Mitgliederversammlung über seinen Aufnahmeantrag entscheidet.

Einem ordentlichen Mitglied kann der Titel Ehrenmitglied verliehen werden. Die bestehenden Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitgliedschaft bleiben dabei unberührt. Dazu ist ein Antrag des Vorstandes oder eines ordentlichen Mitgliedes an die Mitgliederversammlung notwendig, in dem dargelegt wird, in welcher besonderen Weise sich das zu ehrende ordentliche Mitglied um den Verein verdient gemacht hat.

Einem Nichtmitglied des Vereins kann ebenfalls die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Auch dazu ist ein Antrag des Vorstandes oder eines ordentlichen Mitgliedes an die Mitgliederversammlung notwendig, in dem dargelegt wird, in welcher besonderen Weise sich das zu ehrende Nichtmitglied um den Verein verdient gemacht hat. Ein Ehrenmitglied, das nicht ordentliches Mitglied des Vereins ist, hat das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen, es hat Beratungsrecht, nicht aber Antrags- und Stimmrecht.

Ein Ehrenmitglied ist im Beirat gesetztes Mitglied. Es hat im Beirat Teilnahme- und Beratungsrecht, aber weder Antrags- noch Stimmrecht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

a) Austritt

b) Tod

c) Ausschluss

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres.

Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung trotz Mahnung 3 Monate im Rückstand ist.

Ein Mitglied kann von einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält.

Im Falle des Ausschlusses bleibt das Mitglied bis zum Ende des Kalenderjahres zur Beitragszahlung verpflichtet.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des jährlichen Mitgliedbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Jedes Mitglied ist zur Erteilung einer Abbuchungsermächtigung für die Beitragszahlung verpflichtet. Der gesamte Jahresbeitrag wird jeweils zu Beginn eines Jahres fällig. Neumitglieder haben für das Jahr, in dem sie beitreten, den gesamten Jahresbeitrag zu zahlen. Bei Mitgliedern, die mit ihrem Beitrag im Rückstand sind, ruhen die Mitgliedsrechte.

Schüler, Studenten und andere Personen mit festgestellter Bedürftigkeit zahlen – solange die Bedürftigkeit besteht – einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag. Die Bedürftigkeit wird auf Antrag von Vorstand und Beirat festgestellt. Die Höhe des ermäßigten Betrags ist 50 % des Beitrags eines Einzelmitglieds.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand

b) Der Beirat

c) Der Kassenprüfer

d) Die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; notwendige Auslagen werden ersetzt.

Die Mitgliederversammlung am 24. Februar 2000 beschloss zu §7 folgende Änderung: „Der Vorstand des Vereins besteht aus dem aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen der Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten“.

Die Mitgliederversammlung am 15. März 2010 beschloss zu §7, Absatz 1 einstimmig folgenden Zusatz: „Aufgrund besonderen Arbeits- oder Zeitaufwandes können Vorstandsmitglieder eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten.“

§ 8 Beirat

Der Vorstand wird in seiner Arbeit von einem Beirat unterstützt. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Zahl der Beiratsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Dem Beirat sollen ein Kassier und ein Schriftführer sowie je ein Vertreter aller kulturell und künstlerisch aktiven Gruppen des Vereins sowie ein Mitglied des Vorstands der Einwohnerinteressengemeinschaft des Olympischen Dorf e.V. (EIG) angehören.

Ein Ehrenmitglied ist im Beirat gesetztes Mitglied, es hat im Beirat Teilnahme- und Beratungsrecht, aber weder Antrags- noch Stimmrecht.

Die Mitglieder des Beirats sind zu den Vorstandssitzungen zu laden.

Der Vorstand ist im Innenverhältnis an Beschlüsse des Beirats gebunden. Die Vorstandsmitglieder haben im Beirat Stimmrecht.

§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands oder des Beirats sein.

Er muss – im Gegensatz zum Vorstand oder einem Beiratsmitglied – nicht notwendigerweise Mitglied des Vereins sein.

Der Kassenprüfer hat mindestens einmal im Geschäftsjahr stichprobenartig die Richtigkeit der Kassen- und Kontoführung des Vereins einschließlich der Bücher und Belege sowie die satzungsgemäße Verwendung der Ausgaben zu prüfen und dies durch Unterschrift zu bestätigen. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei Feststellung der ordnungsgemäßen Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

Im Falle der Feststellung kritischer Tatbestände oder Verdachtsmomente im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Kassenprüfer unverzüglich den Vorstand zu informieren. Zusammen wird eine Sachverhaltsklärung erarbeitet, die Bestandteil des Prüfungsberichts wird.

§ 10 Mitgliederversammlung

Mindestens jedes Jahr, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt vor allem:

a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Beirats

b) die Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder

c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder die Berufung von einem Zehntel aller Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Bei den Mitgliederversammlungen sind nur persönlich anwesende Mitglieder stimmberechtigt.

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die Beschlüsse des Vorstands, des Beirats und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

§ 12 Auflösung und Anfallsberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der Anwesenden erfolgen. Die Ladung zu dieser Versammlung muss per Einschreiben erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt München mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sachleistungen zurück. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Falle zurückerstattet.

Diese Satzungsurkunde wurde am 8. Mai 1979 beschlossen.

München, den 8. Mai 1979

Die vorliegende Abschrift enthält durch die Mitgliederversammlung beschlossene Änderungen:

Beschlussdatum vom 24. Februar 2000 in § 7

Beschlussdatum vom 15. März 2010 in § 2 und § 7

Beschlussdatum vom 23. Februar 2015 in § 5 und § 6 und § 9 (neuer § 9 eingeschoben; § 9 ff neu nummeriert)

Beschlussdatum vom 22. Juni 2016 in § 3 und § 8